lung einer generellen Vollmacht. Einem bevollmächtigten Vertreter kann somit die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung, genügt eine Vollmacht, die dem Vertreter die Entscheidung überlässt, ob er Strafantrag erheben will. Die Gültigkeit des Antrags ist in diesen Fällen auch dann zu bejahen, wenn der Vertreter sich auf eine vom Geschädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt.