b) aa) Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt indessen nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Ertei- Kantonsgericht Schwyz 5