Die Willensbildung müsse beim Antragsteller und nicht beim Vertreter erfolgen. Es wäre ein Leichtes gewesen, auf der Vollmacht „Beschimpfung“ oder „Strafantrag“ oder „Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013/Strafantrag“ zu erwähnen. Die Vollmacht könne auch nur zur Abklärung weiterer Schritte gegen ihn erteilt worden sei. Schliesslich gehe der Vorderrichter ohne sachlichen Grund davon aus, die undatierte Vollmacht sei erst nach der allfälligen Beschimpfung unterzeichnet worden. Der Privatkläger unterlasse entsprechende Darlegungen.