_“ und „Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013“ lasse sich nur schliessen, dass es um ihn und die Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 gehe. Aus der Vollmacht gehe indessen nicht hervor, dass die vier Generalbevollmächtigten Strafantrag stellen dürften und insbesondere müssten, d.h. dass der Antragsteller bei Unterzeichnung der Vollmacht bereits den Entscheid und den Beschluss gefasst habe, gegen ihn einen Strafantrag und insbesondere wegen Beschimpfung zu stellen. Die Willensbildung müsse beim Antragsteller und nicht beim Vertreter erfolgen.