a) Seinem Dafürhalten nach entspreche die Vollmacht, gestützt auf welche Rechtsanwalt F.________ Strafantrag gestellt habe, nicht den gesetzlichen Anforderungen und den Vorgaben des Bundesgerichts. Es handle sich nur um eine allgemeine, nicht näher spezifizierte Generalvollmacht, die sämtliche darin erwähnte Geschäfte umfasse. Aus den einzigen Individualisierungen „A.________“ und „Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013“ lasse sich nur schliessen, dass es um ihn und die Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 gehe.