1. Das Urteil vom 7. Juni 2016 des Bezirksgerichts Höfe, Einzelrichter, (SEO 2015 30) sei aufzuheben. 2. Auf die Anklage sei mangels Strafantrag nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei der Beschuldigtes vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Subeventualiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB von der Strafe zu befreien. 5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen.