6. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, inklusive dem Untersuchungsverfahren und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. C. Weder die Anklagebehörde noch der Privatkläger erhoben Anschlussberufung (KG-act. 5). Mit Vorladung vom 13. Januar 2017 wurden der Privatkläger und dessen Rechtsvertreterin antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und der Anklagebehörde die persönliche Vertretung der Anklage vor Gericht freigestellt (KG-act. 7-9). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. April 2017 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 13 Beilage 1):