3. Sollte auf die Anklage eingetreten werden, so sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB von der Strafe zu befreien. 5. Dem Beschuldigten sei sowohl für das vorinstanzliche Verfahren, inklusive Untersuchungsverfahren als auch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen. Kantonsgericht Schwyz 3