Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘063.40 gingen zulasten des Beschuldigten (Dispositivziffer 4). Er wurde zudem verpflichtet, den Privatkläger mit Fr. 2‘268.40 zu entschädigen (Dispositivziffer 5). B. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht was folgt (KG-act. 3): 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 7. Juni 2016, SEO 2015 30, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf die Anklage sei mangels gültigem Strafantrag nicht einzutreten.