177 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositivziffer 1). Er bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 310.00 (total Fr. 2‘480.00) und einer Busse von Fr. 620.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositivziffer 2). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt (Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘063.40 gingen zulasten des Beschuldigten (Dispositivziffer 4).