nachdem sich ergeben: A. Die Anklagebehörde sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 14.1.01). Am 6. November 2015 überwies sie den Strafbefehl infolge Einsprache (U-act. 14.1.03) dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1). Dieser sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. Juni 2016 ebenfalls der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositivziffer 1).