{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae88b9da66ec69d36328b6a9459a20c5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_32", "Checksum": "bd1e0a017f10b04085f4a7db0ed1c736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:22", "Checksum": "893fb1c6a1a6a7f3f0e92ac2419a51dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32\nRegeste:\nBeschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\na) aa) Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als die\nGeldstrafe auf 4 Tagessätze reduziert und keine (Verbindungs-)Busse ausgefällt wird. Im Übrigen unterliegt er. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind\ndaher zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und gehen im Übrigen zulasten\ndes Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n\nbb) Der Verteidiger reicht anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote über Fr. 6‘188.40 ein (Fr. 5‘430.00 [Honorar: 18.1 h à Fr. 300.00] +\nFr. 300.00 [Fahrspesen: Fr. 120.00; Kopien, Porto, Tf: Fr. 180.00] + Fr. 458.40\n[8 % MWST]) ein. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht\nals Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der\nWichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der\nArbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).\nEine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre\nAuslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der\nVergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil\n6B_184/2007 vom 7. September 2007 E. 5.1).\n\nDie Berufungsverhandlung dauerte von 14:00 Uhr bis ca. 15:05 Uhr. Inklusive\nAn- und Rückreise sind dem Rechtsvertreter anstelle von 5 h daher 3 h anzurechnen. Das Studium des angefochtenen Urteils und die anschliessende Berufungserklärung sind – inklusive Klientenkontakt – mit 1 h 30 min (anstelle\nvon 2 h 30 min) zu veranschlagen, zumal das angefochtene Urteil inhaltlich\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nkeine wesentlichen neuen rechtlichen Fragen bot. Für die Ausarbeitung des\n19-seitigen Plädoyers – inklusive Studium der Vorladung ‒ erscheint sodann\nein Aufwand von rund 8 h (anstelle von 11 h) angemessen, nachdem die Ausführungen keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurften. Welche\nVerfügung des Kantonsgerichts schliesslich am 3. Oktober 2016 einen Aufwand von 10 min verursacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Dem Verteidiger\nwurde mit Verfügung vom 1. September 2016 im Wesentlichen lediglich das\nAktenüberweisungsschreiben des Vorderrichters und am 27. September 2016\neine Eingabe des Privatklägers zur Kenntnisnahme zugestellt, weshalb in diesem Zusammenhang kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entstand (vgl.\nKG-act. 4 und 6). Insgesamt ist von einem Aufwand von aufgerundet 13 h\nauszugehen. Der Verteidiger macht einen Stundenansatz von Fr. 300.00 geltend. In Anbetracht dessen, dass der vorliegende Fall keine besondere Komplexität aufwies oder besondere Fachkenntnisse erforderte, ist indessen auf\neinen in Strafsachen ortsüblichen Honorarrahmen von maximal Fr. 240.00 pro\nStunde abzustellen (vgl. BGer, Urteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015\nE. 11.1). Nach Durchsicht der Kostennote der Verteidigung erscheint dem\nGericht daher eine volle Entschädigung von gerundet Fr. 3‘700.00 (inkl. Auslagen von Fr. 300.00 und 8 % MWST) als angemessen. Dem Beschuldigten\nist eine reduzierte Entschädigung von Fr. 740.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) aus der Kantonsgerichtskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO).\nDem Privatkläger ist mangels Antrags und Aufwand im Berufungsverfahren\nkeine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters\nam Bezirksgericht Höfe vom 7. Juni 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von\nArt. 177 Abs. 1 StGB.\n\n2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu\nFr. 310.00 (total Fr. 1‘240.00), als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli\n2015 ausgefällten Strafe, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird\naufgeschoben. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.\n\n3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\na) Untersuchungskosten Fr. 1‘585.30\nb) Gerichtsgebühren Fr. 2‘500.00\nc) Ausfertigungsgebühr Fr. 320.40\nd) Auslagen/Zustellgebühr Fr. 577.70\ne) Zeugenentschädigung Fr. 80.00\ntotal Fr. 5‘063.40\nwerden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n4. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mit Fr. 2‘268.40 (inkl. Auslagen) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO).\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kosten für\ndie Redaktion und Ausfertigung eines begründeten Entscheids) werden\nzu 4/5 (Fr. 2‘400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie\nzulasten des Staates.\n\n3. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 740.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet. Diese Entschädigung wird mit dem auferlegten\nAnteil an den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442\nAbs. 4 StPO).\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n"}