{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae88b9da66ec69d36328b6a9459a20c5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_32", "Checksum": "bd1e0a017f10b04085f4a7db0ed1c736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:22", "Checksum": "893fb1c6a1a6a7f3f0e92ac2419a51dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32\nRegeste:\nBeschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\n4. Der Vorderrichter sanktionierte den Beschuldigten mit einer bedingten\nGeldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 310.00 und einer Busse von Fr. 620.00,\nals Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons\nZürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte erachtet für\nden Fall eines Schuldspruchs eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen und eine\nBusse von Fr. 310.00 als angemessen.\n\na) aa) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom\n17. Juli 2015 wurde der Beschuldigte des eventualvorsätzlichen Fahrens in\nfahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne\nvon Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG und Art. 2 Abs. 1\nVRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, entsprechend Fr. 2‘800.00, sowie einer Busse von\nFr. 600.00 – bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen ‒ bestraft. Der Beschuldigte beging die ihm vorliegend\nzur Last gelegte Beschimpfung vor Erlass des besagten Strafbefehls. Hat das\nGericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen\nKantonsgericht Schwyz 20\n\neiner andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise,\ndass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der –\nwie vorliegend ‒ mehrere gleichartige Strafen verwirkte, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob\ndie Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61\nE. 6.1.2, S. 67; BGer, Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1).\n\nIn einem ersten Schritt ist die abstrakt schwerste Straftat zu ermitteln, um die\nEinsatzstrafe festzulegen. Das Delikt mit dem höheren Strafrahmen ist das\nFahren in fahrunfähigem Zustand (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder\nGeldstrafe). Ausgegangen wird dabei von einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Die Einsatzstrafe ist mit der Einzelstrafe für das neu zu beurteilende\nDelikt, die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, angemessen zu erhöhen. Im Rahmen der Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass das\nVerschulden des Beschuldigten nicht schwer wiegt (vgl. angef. Urteil E. 4.1, S.\n13). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4;\nin Einzelfällen bleibt das Zugutehalten der Vorstrafenlosigkeit aber möglich,\nvgl. dazu STK 2015 19 vom 2. Juni 2015 E. 2c; Trechsel/Affolter-Eijsten, in:\nTrechsel/Pieth, a.a.O., N 31 zu Art. 47 StGB). Sodann ist von einer\ndurchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Für die Beschimpfung\nwäre damit eine separate Geldstrafe von 7 Tagessätzen angemessen. Die\nEinsatzstrafe ist mithin im Rahmen der Asperation zu einer (provisorischen)\nGesamtstrafe von 44 Tagessätzen zu erhöhen. Strafmilderungsgründe\n(Art. 48 StGB) sind keine ersichtlich. Wird hiervon die rechtskräftige Vorstrafe\nvon 40 Tagessätzen abgezogen, ergibt sich eine Zusatzstrafe von 4\nTagessätzen.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nbb) Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich setzt der Beschuldigte sein\nJahresbruttoeinkommen bzw. monatliche Bruttoeinkommen auf Fr. 200‘000.00\nbzw. Fr. 16‘800.00 fest. Sodann führte er am 7. Juni 2016 wie auch am\n25. Arpil 2017 aus, seine jüngere – 27-jährige ‒ Tochter sei im letzten Jahr\nihrer Ausbildung, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie diese\nim Sommer 2017 abschliessen wird. Seine älterere Tochter – welche\nanlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Juni 2016 28 Jahre\nalt war ‒ arbeite und studiere und werde von ihm nur ab und zu, eher\nsporadisch, unterstützt. Bezüglich der beiden Töchter ist damit nicht\nangezeigt, Unterstützungsabzüge vorzunehmen. Der Beschuldigte gab weiter\nzu Protokoll, seinen 19-jährigen Sohn, der nun in London studiere, zu\nunterstützen (vgl. Vi-act. 31, S. 4; KG-act. 13, S. 3 f.). Ausgehend von einem\nNettomonatseinkommen von zwischen Fr. 14‘000.00 und Fr. 15‘000.00, nach\nAbzug einer Pauschale für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung der Unterstützung seines Sohnes erscheint ein Tagessatz von Fr.\n310.00 als angemessen.\n\nb) Mit dem Vorderrichter ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug\nzu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eine bedingte Strafe kann\nzwar mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden\nwerden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordern aber weder die bei der\nMassendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die\nPrävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse\nabzusehen ist (vgl. auch KG SZ, Urteil STK 2015 72 vom 10. Mai 2016 E. 4b).\n\nc) Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen\nzu Fr. 310.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\nIII des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe, zu bestrafen. Der\nVollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von\nzwei Jahren.\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu ersetzen. Eine\nAnpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung drängt\nsich aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs nicht auf (vgl. Art. 426\nAbs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n"}