{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae88b9da66ec69d36328b6a9459a20c5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_32", "Checksum": "bd1e0a017f10b04085f4a7db0ed1c736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:22", "Checksum": "893fb1c6a1a6a7f3f0e92ac2419a51dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32\nRegeste:\nBeschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\nInteressenkonflikt befinde. Weiter merkte sie an: „Frau K.________ war wohl\netwas schockiert, dass ich das gefragt habe. Sie hat meine Frage nicht beantwortet. Aber Herr C.________ hat dann geantwortet. Ich habe nicht genau\nverstanden, was er gesagt hat, aber ich habe gemerkt, dass es ihn geärgert\nhat. Das habe ich in seinem Gesicht gesehen. Er hat dann gesagt, dass alles\nin Ordnung sei. Dann wollte ich Frau K.________ nochmal erklären, weshalb\nich diese Frage gestellt habe. Frau K.________ hat dann Herrn C.________\nunterstützt. Die Atmosphäre war dann ziemlich angespannt. Mein Mann hat\nmich unterstützt und dann Herrn H.________ gefragt, wer eigentlich das Anwaltshonorar von Herrn C.________ zahle. Herr C.________ hat wiederum\ngeantwortet. Er hat so das ganze Verfahren dominiert. Er hat auch meinen\nMann ziemlich von oben herab behandelt. Ich bin nicht ganz sicher, was mein\nMann dann gesagt hat. Herr A.________ hat dann hinter mir irgendetwas geantwortet. Ich war ziemlich schockiert wegen der Angelegenheit. Ich fühlte\nmich diskriminiert. Deutsch ist meine dritte Sprache. Ich habe der Friedensrichterin eine Frage gestellt und sie hat mir nicht geantwortet.“ (Vi-act. 31, S.\n14). Den Aussagen der Zeugin nach beantwortete die Vermittlerin ihre erste\nFrage also nicht. Der Privatkläger ist der Vermittlerin damit nicht ins Wort gefallen. Weiter empfand zwar auch J.________ den Privatkläger ihr gegenüber\nals aggressiv und herablassend. Dennoch nahm sie ihn nicht als „Idioten“\nwahr und bezeichnete selber den Ausdruck als unangemessen. Der Beschuldigte sei sehr emotional gewesen und hätte nicht so weit gehen dürfen. Da\nhätte sie selber heftiger reagieren müssen und nicht der Beschuldigte, da es\nein aggressiver Angriff auf sie und nicht auf ihn gewesen sei (Vi-act. 31, S. 14\nf.).\n\nProvokation und Reaktion haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen (vgl. KG GR, Urteil SK2 14 37 vom 17. Dezember 2014 E. 3b), wovon\nnach den Aussagen der beiden Zeuginnen nicht ausgegangen werden kann\n(vgl. U-act. 10.3.04; Vi-act. 31, S. 8 f. und S. 14 ff.). Gerade die Zeugin\nJ.________ befand sich offenbar in einer erregten Gemütsbewegung, wobei\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nsich die angebliche Arroganz des Privatklägers gerade gegen sie – und nicht\ngegen den Beschuldigten – gerichtet haben soll. Es ist daher entgegen den\nVorbringen der Verteidigung nicht „selbstverständlich“, dass sie die Frage des\nVorderrichters, ob sie in jener Situation die fragliche Äusserung des Beschuldigten als angemessen empfunden hätte, sofern sie diese gehört hätte, verneinte (vgl. Vi-act. 31, S. 15). Auch gestützt auf die Aussagen des Zeugen\nI.________, welcher dem Privatkläger ein süffisantes und arrogantes Verhalten vorwirft (vgl. Vi-act. 31, S. 10), ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte zum besagten Ausdruck provozieren liess, wenn dieses sein\nGemüt auch erregt haben sollte. Daran vermag nichts zu ändern, dass eine\nProvokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht gegen den Täter selbst\ngerichtet sein muss und selbst die irrtümliche Annahme einer solchen für eine\nStrafbefreiung nach dieser Bestimmung genügt (vgl. Riklin, a.a.O., N 26 zu\nArt. 177 StGB). Provokation wird – sofern sie sich nicht gegen den Täter\nselbst richtet – höchstens dann angenommen, wenn sich der Täter infolge\nWahrnehmung ungebührlichen oder anstössigen öffentlichen Verhaltens des\nProvokators diesem gegenüber zur Tat hat hinreissen lassen (vgl. KG GR,\nUrteil SK2 14 37 vom 17. Dezember 2014 E. 4c; SJZ 62/1966 Nr. 31, S. 76).\nInwieweit das angeblich arrogante Verhalten des Privatklägers auch als ungebührlich oder anstössig eingestuft werden müsste, lässt sich den Akten nicht\nentnehmen. Es ist nicht bekannt, wie genau bzw. in welchem Umfang sich die\nbehauptete Aggressivität oder herablassende Art zeigte. Ebenso wenig wird\nein verbaler Angriff seitens des Privatklägers dokumentiert. Der Beschuldigte\nselber kann sich gemäss seinen Aussagen nicht mehr an die genauen Worte\ndes Privatklägers erinnern (vgl. KG-act. 13, S. 6). Wie der Vorderrichter festhielt, stellt ein allenfalls rauerer Ton des Privatklägers noch kein ungebührliches Verhalten dar (vgl. auch angef. Urteil E. 3.4, S. 12 f.). Ebenso wenig\ngenügt hierfür allgemein Arroganz oder Dominanz. Im Übrigen kann auch auf\ndie obigen Ausführungen unter E. 2 verwiesen werden, insbesondere darauf,\ndass der Beschuldigte den Privatkläger bzw. dessen Verhalten bereits von\nfrüheren Treffen kannte und eine nachvollziehbare Affekthandlung zu vernei-\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nnen ist. Schliesslich ist eine Beschimpfung grundsätzlich umso weniger nachvollziehbar bzw. zu rechtfertigen, je weniger tief die emotionale Bindung zu\neinem Mitmenschen ist, welchen er mit seinem Verhalten zu „verteidigen“ beabsichtigt. Insoweit ist der Hinweis des Vorderrichters auf den Umstand, dass\nes sich bei I.________ und J.________ lediglich um Nachbarn des Beschuldigten handle – gemäss den Ausführungen von J.________ haben sie einmal\nin zwei Jahren mit den Kindern zusammen das Abendessen eingenommen\n(Vi-act. 31, S. 13) ‒, nachvollziehbar, zumal hieraus entgegen den Vorbringen\nder Verteidigung nicht zu folgern ist, dass anderen Mitmenschen bei Bedarf\nnicht geholfen werden soll.\n\nc) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach\nArt. 177 Abs. 2 StGB nicht gegeben.\n\n"}