{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae88b9da66ec69d36328b6a9459a20c5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_32", "Checksum": "bd1e0a017f10b04085f4a7db0ed1c736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:22", "Checksum": "893fb1c6a1a6a7f3f0e92ac2419a51dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32\nRegeste:\nBeschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\ndd) Weiter ist zu beachten, dass die von J.________ anfänglich gestellte\nFrage die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht die\nSache an sich betraf, weshalb der Hinweis des Verteidigers, dass sich die\nParteien bei der Schlichtungsverhandlung primär selber äussern sollten, nicht\nstichhaltig ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist sodann nicht erkennbar, dass sich die Aussage des Beschuldigten auf die angeblich nicht\nnachvollziehbare, nicht angemessene, unsachliche und nicht auf eine Einigung abzielende Situation bezog. Wird eine Situation als idiotisch bezeichnet,\nwird damit nicht ohne Weiteres konkret Bezug auf eine Person genommen. So\nkann beispielsweise ein Vorschlag einer anwesenden Gegenpartei als idiotisch angesehen werden, ohne dass die Person selber oder deren Verhalten\nin Frage gestellt würde. Vorliegend richtet sich der Ausdruck „Idiot“ explizit\ngegen den Privatkläger bzw. dessen Auftreten und Verhalten. Inwiefern sich\nder Privatkläger arrogant und herablassend verhalten haben soll, lässt sich\nden Akten jedoch nicht näher entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus\ndiesen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die fragliche Bemerkung\nnur „in beruflichem Sinne“ meinte. Schliesslich musste der Privatkläger im\nHinblick auf die Schlichtungsverhandlung auch als Rechtsanwalt nicht mit\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nÜbertreibungen und scharfen Formulierungen rechnen (vgl. Riklin, a.a.O.,\nN 33 zu Vor Art. 173 StGB).\n\nd) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Äusserung „Idiot“\nMissachtung ausdrücken sollte und der Begriff im abschätzigen Sinne bzw. in\ndiffarmierender Weise verwendet wurde, dass der Privatkläger sich abnorm,\nasozial benehme (vgl. BGE 93 IV 20 E. 1 S. 22; OGer ZH, Urteil SB150114\nvom 14. Juli 2015 E. 1.4; OGer ZH, Urteil SB150339 vom 10. März 2016\nE. 6.8 ff.). Wer eine Person solchermassen betitelt, versagt ihr nach\nallgemeinem Empfinden ihre geschuldete Achtung (vgl. OGer ZH, Beschluss\nUK040143 vom 8. Oktober 2005 E. 5b und 6b, S. 6 f.). Es ist damit von einem\nehrverletzenden Werturteil auszugehen. Der objektive Tatbestand von\nArt. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.\n\ne) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung\nin einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Riklin, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB\nund N 14 zu Art. 177 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 177 StGB).\nDer Beschuldigte nahm die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung – der Begriff\n„Idiot“ wird von einem unbefangenen und durchschnittlichen Dritten in diesem\nSinne verstanden (vgl. BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, S. 312) ‒ zumindest in Kauf.\nDennoch tat er sie gegenüber dem Privatkläger kund. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt und der Schuldspruch nach Art. 177 Abs. 1\nStGB zu bestätigen.\n\n3. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von\nder Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB; Provokation).\nKantonsgericht Schwyz 16\n\na) Voraussetzung der Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB ist, dass\ndie Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und unmittelbar auf die Provokation erfolgte. Das Merkmal\nder Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der\nTäter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung\nhandelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151 S. 151).\nLatente Spannungen genügen nicht (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 177 StGB).\n\nb) Die Vermittlerin gab zu Protokoll, es sei (sehr) emotional gewesen bzw.\nwährend den Diskussionen habe sich die Emotionalität beidseitig gesteigert\n(U-act. 10.3.04 N 12 ff., S. 4, sowie N 30 und 32, S. 7; Vi-act. 31, S. 8). Zu\nbeachten ist aber, dass bis zum konkreten Ausdruck nur wenige Minuten verstrichen waren und sich der Beschuldigte bis dahin nicht geäussert hatte. Die\nZeugin führte zudem glaubhaft aus, dass der Privatkläger ihrer Ansicht nach\nnicht Anlass zur Aussage gegeben habe bzw. sie habe nicht den Eindruck\ngehabt, dass der Privatkläger vor dem Fallen dieses Wortes aggressiv gewesen sei. Der Privatkläger, welcher den Beschuldigten davor nicht direkt angesprochen habe, habe etwas zur Sache gesagt, aber im Rahmen, andernfalls\nsie eingegriffen und ihn unterbrochen hätte. Die Zeugin zeigte sich erstaunt\ndarüber, dass der Beschuldigte den Privatkläger als Idioten bezeichnete, und\ngab auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass der Privatkläger durch\nsein Verhalten und seine Aussagen diese Titulierung speziell provoziert hätte,\nzu Protokoll, der Privatkläger gehe zwar zur Sache, dass er den Beschuldigten aber provoziert hätte, vermochte sie nicht zu bejahen. Sie bezeichnete die\nReaktion „an und für sich“ nicht als angemessen. Diese Titulierung sei bei\nihnen nicht so üblich. Sie habe es in den acht Jahren noch nie erlebt (U-\nact. 10.3.04 N 15, S. 4; Vi-act. 31, S. 9).\n\nDie Zeugin J.________ führte aus, sich bei der Vermittlerin danach erkundigt\nzu haben, wie die Vertretung des Privatklägers in der Angelegenheit zu verstehen sei. Sie habe Klarheit wollen, ob sich der Privatkläger nicht in einem\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}