{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae88b9da66ec69d36328b6a9459a20c5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_32", "Checksum": "bd1e0a017f10b04085f4a7db0ed1c736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:22", "Checksum": "893fb1c6a1a6a7f3f0e92ac2419a51dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32\nRegeste:\nBeschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\ncc) Während bei „Lappi“ und „Löli“ in der Regel auf die Ungeschicktheit oder\nUnverständigkeit eines Menschen Bezug genommen wird und die Begriffe als\nmilde Schimpfwörter einzustufen sind und überwiegend bloss scherzhaft verwendet werden (vgl. auch Schweizerisches Idiotikon), kann dies nicht ohne\nweiteres – auch im hochdeutschen Sprachraum – für „Idiot“ gelten. Zwar muss\nein Angriff qualitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um als ehrverletzend gelten zu können, indessen handelt es sich zumindest bei einer offenbar\neinzig in beleidigender Intention getroffenen Betitelung einer Person als „Idiot“\nnicht mehr um eine blosse, unbedeutende Übertreibung. Andernfalls würde\nder Ausdruck für die Verwendung im Alltag „freigegeben“ und müsste jeder\neinen solchen Anwurf hinnehmen (vgl. auch OGer ZH, Beschluss UK040143\nvom 8. Oktober 2005 E. 5b). Aus der Betrachtung des Kontextes, in welchem\nder Beschuldigte den Begriff „Idiot“ benutzte, ergibt sich, dass der Beschuldigte diesen nicht im medizinischen Sinne verwendete, etwa im Sinne der Mitteilung einer Diagnose. Vielmehr war der Ausdruck Reaktion auf das Verhalten\ndes Privatklägers, welches ihm offenbar nicht zusagte, und richtete sich auch\nexplizit gegen diesen als Person. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger\ngegenüber seine Missachtung ausdrücken, andernfalls hätte er ihn nicht – ob\ndirekt oder indirekt ‒ als Idioten bezeichnet. Zur alleinigen Beruhigung von\nI.________ bzw. der angespannten Situation war dieser Ausdruck jedenfalls\nüberflüssig bzw. eher kontraproduktiv. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass\nden Beschuldigten das seiner Einschätzung nach herablassende Verhalten\ndes Privatklägers nicht überraschend traf. So war der Privatkläger gemäss\nden Aussagen des Beschuldigten in den letzten fünf, sechs Jahren als\nRechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. als Berater des\nBauherrn oder des Geschäftsführers bei jeder ihrer Sitzungen zugegen und\nstehen sie einander in unterschiedlichen Fällen vor Gericht gegenüber. Auf die\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nFrage, ob er versucht habe, mit dem Privatkläger in Kontakt zu treten, um die\nSache zu bereden bzw. eine gütliche Einigung zu finden, erwiderte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem: „Sie müssen\nsich vorstellen, wir machen Sitzungen, die Stockwerkeigentümergemeinschaft,\nund wir haben immer Herrn C.________ vor uns, entweder als Berater des\nBauherrn oder des Geschäftsführers, und er lässt uns nicht zu Wort kommen,\ner macht uns immer klein, juristisch gesehen, worauf wir nicht antworten können. Ich glaube, die ganze Situation ist ein bisschen angespannt, so dass man\nüberhaupt nicht zum Punkt kam, sich irgendwie mal die Hand zu geben und\nzu sagen, ich entschuldige mich, es tut mir leid für den Wortlaut, also nein.“\n(KG-act. 13, S. 6 f.). Bereits erstinstanzlich wies der Beschuldigte darauf hin,\ndass die Stockwerkeigentümersitzungen immer sehr emotional gewesen seien\nund es sehr viel Hick-Hack zwischen dem Privatkläger als Anwalt und der\nFamilie I.________ als Eigentümer von sieben Wohnungseinheiten gegeben\nhabe. Letztere hätten dann beschlossen, vor Gericht zu gehen, weil sich in der\nStockwerkeigentümergemeinschaft eine Mehrheit in einer Person gebildet\nhabe, welche alle Entscheidungen allein gefällt habe. Sie seien dann zum\nFriedensrichter vorgeladen worden und hätten sich entschlossen, ohne Anwalt\ndorthin zu gehen, um sich mit der Gegenpartei unterhalten zu können, obwohl\nsie diesbezüglich wenig Chancen gesehen hätten, da wohl die gleiche Atmosphäre herrschen würde wie in den Stockwerkeigentümerversammlungen. Die\nFamilie I.________ und er hätten vereinbart, nicht zu diskutieren, sondern zu\nversuchen, diesen Termin so ruhig wie möglich durchzuführen (Vi-act. 31, S.\n5). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass die Situation bereits seit längerem angespannt war bzw. sich der Beschuldigte bereits vor der\nSchlichtungsverhandlung am Verhalten des Privatklägers störte. Das Argument des Verteidigers, dass bei keiner der bisherigen Begegnungen irgendwelche Beleidigungen oder Angriffe stattgefunden hätten (vgl. KG-act. 13 Beilage 1 Rz 9, S. 10), ist folglich insofern zu relativieren, als der Beschuldigte\nseinen Aussagen zufolge den Privatkläger bereits vor der Schlichtungsverhandlung zumindest als herablassend empfand und insbesondere das Ver-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nhältnis zwischen I.________ und J.________ und dem Privatkläger als angespannt beschrieb. Der Beschuldigte musste zudem damit rechnen, dass der\nPrivatkläger auch zur fraglichen Schlichtungsverhandlung erscheinen würde\nbzw. dies war ihm spätestens bei Beginn der Verhandlung bekannt. Insgesamt\nist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter eine ungeplante, unglückliche Formulierung resp. versehentliche Verwendung des Begriffs „Idiot“\nverneinte. Wenn bereits vor der Schlichtungsverhandlung diese Spannung\nvorhanden waren und der Beschuldigte das Auftreten des Privatklägers kannte, kann das Verhalten des Letzteren an diesem Tag ihn – wie auch\nI.________ und J.________ ‒ nicht derart überrascht haben, dass er sich\nquasi ungewollt und spontan zu diesem Begriff hinreissen liess, wie er dies\ngeltend macht.\n\n"}