{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae88b9da66ec69d36328b6a9459a20c5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_32", "Checksum": "bd1e0a017f10b04085f4a7db0ed1c736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:22", "Checksum": "893fb1c6a1a6a7f3f0e92ac2419a51dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32\nRegeste:\nBeschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\nc) aa) Bis und mit dem vorinstanzlichen Verfahren stellte der Beschuldigte\nnicht in Abrede, dass der Begriff „Idiot“ grundsätzlich unter Art. 177 Abs. 1\nStGB fallen kann. An der Berufungsverhandlung bringt sein Verteidiger vor,\n„Idiot“ sei gemäss dem heutigen Sprachverständnis zu verstehen. Unter Verweis auf www.duden.de hält er fest, dass das Wort „Idiot“ die Bedeutung „jemandes Ärger oder Unverständnis hervorzurufender törichter Mensch;\nDummkopf“ habe. Es gehe nicht darum, dass jemand generell ein Idiot, Depp\noder Dummkopf sei, sondern darum, dass eine „dumme“ oder „törichte“ Handlung bei jemandem Ärger oder Unverständnis – welche Begriffe nicht Ausdruck einer Ehrverletzung, sondern eines eigenen Empfindens seien ‒ hervorrufe und dies zu einer Reaktion mit dem Wort „Idiot“ oder „idiotisch“ führe.\nWenn „Lappi“ oder „Löli“ als schweizerische Ausdrücke sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeit zu betrachten seien,\ngelte dies zumindest unter gewissen Umständen auch für „Idiot“ im hochdeutschen Sprachraum. Der Beschuldigte habe sich sodann einzig durch das\nVerhalten des Privatklägers zum besagten Ausdruck hinreissen lassen. Ziel\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nsei gewesen, den aufgebrachten und seine Ehefrau zu schützen versuchenden I.________ zu beruhigen und ihn davon abzubringen, weitere Fragen zu\nstellen und die Diskussion weiterzuführen. Die Wortwahl sei nicht ganz glücklich gewesen, aber irgendwie doch nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe\ndas Wort in einem ganz konkreten Zusammenhang und in einer ganz konkreten Situation spontan verwendet, um seinem Ärger und Unmissverständnis\nüber die Situation, die einzig und allein vom Privatkläger verursacht worden\nsei, Ausdruck zu geben. Es stelle sich die Frage, wie das Verhalten eines Anwalts zu bezeichnen sei, der eine Schlichtungsverhandlung allein durch dieses\ninnerhalb von fünf Minuten zum Scheitern bringe, bevor sie überhaupt begonnen habe. Gemäss Bundesgericht entspreche ein unnötiges, forsches und\nunangebrachtes Vorgehen des Anwalts regelmässig nicht dem Gebot der\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, was insbesondere bei einer\nSchlichtungsverhandlung zu gelten habe (vgl. KG-act. 13 Beilage 1).\n\nbb) Der Begriff „Idiot“ wird umgangssprachlich abwertend verwendet und ist\nein Synonym zu „Trottel“ oder „Dummkopf“. Gemäss Duden handelt es sich\num einen jemandes Ärger oder Unverständnis hervorrufender törichter\nMensch, einen Dummkopf (vgl. www.duden.de). Nach Wikipedia ist der Ausdruck Idiot im heutigen Sprachgebrauch als Schimpfwort geläufig und\nbezeichnet einen dummen Menschen. Synonyme sind unter anderem\n„Trottel“, „Depp“ (insb. in den oberdeutschen Dialekten), „Dummkopf“,\n„Schwachkopf“, „Hornochse“, „Einfaltspinsel“, „Vollpfosten“ (neu) oder „Narr“\n(veraltend; www.wikipedia.org). Bei psychiatrischen Ausdrücken (wie „Psychopath“, „Querulant“, „kranke Psyche“, „Idiot“ etc.) ist insbesondere zu prüfen, ob sie wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht wurden. Denn der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, jemanden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen. Werden psychiatrische Fachausdrücke in diffarmierender Absicht verwendet, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ehrverletzung vor (vgl. Riklin, a.a.O., N\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n26 zu Vor Art.173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 173 StGB;\nBGE 96 IV 54 E. 2, S. 55; BGE 98 IV 90 E. 3, S. 93; BGer, Urteil 1C_453/2015\nvom 23. Oktober 2015 E. 3.1.1).\n\n"}