{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae88b9da66ec69d36328b6a9459a20c5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_32", "Checksum": "bd1e0a017f10b04085f4a7db0ed1c736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:22", "Checksum": "893fb1c6a1a6a7f3f0e92ac2419a51dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32\nRegeste:\nBeschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\na) aa) Wer jemanden in anderer Weise – als durch Verleumdung oder üble\nNachrede ‒ durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner\nEhre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft\n(Art. 177 Abs. 1 StGB). Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemandem\ndurch eine Tatsachenbehauptung bzw. die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten\nund gegenüber dem Verletzten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie (reines Werturteil) dem Verletzten\noder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier\nAugen, nur gegenüber dem Verletzten selbst (Riklin, Basler Kommentar,\n3. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 177 StGB; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte\ngegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 359). Eine Formal- oder Verbalinjurie\nist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ob solche\nWerturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist\nnicht von Belang (BGer, Urteil 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1; BGer,\nUrteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.2; Riklin, a.a.O., N 4 zu\nArt. 177 StGB). Bei sog. gemischten Werturteilen steht die Beurteilung in einem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung. Solche Äusserungen werden primär als Vorwurf von ehrenrührigen Tatsachen behandelt (Donatsch, a.a.O., S. 358; Riklin, a.a.O., N 46 zu Art. 173 StGB).\n\nbb) Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden „allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als\nMensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht\nzu rücken“ (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 173\nStGB mit Verweis auf BGE 105 IV 113). Die Ehrverletzungstatbestände\ngemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h.\nsich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich\nanständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich\neignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten\ndes Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft\n(BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Erfasst wird demnach die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Nicht geschützt ist\ndemgegenüber der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung\n(Riklin, a.a.O., N 16 f. zu Vor Art. 173 StGB).\n\ncc) Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene\ndurchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt\n(BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.3). Massgebend für den\nRichter sind damit nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h.\ni.d.R. eine „Durchschnittsmoral“ bzw. eine „Durchschnittsauffassung“ über die\nBedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Dabei ist der\nAusdruck auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt –\nfalls es sich um einen solchen handelt – zu würdigen (Riklin, a.a.O., N 28 und\n30 zu Vor Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 173 StGB).\n\nb) Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Begriff „Idiot“ verwendet und damit\nden Privatkläger gemeint zu haben. Er habe sich zu I.________ umgedreht\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nund ihm gesagt: „I.________, lass den Idioten (sein)“ (Vi-act. 31, S. 5 f.; KGact. 13, S. 6). Auch nach den Ausführungen des Zeugen I.________ hat sich\nder Beschuldigte zu ihm gewandt und gesagt: „Komm I.________, lass das\nsein. Mit diesem Idioten wollen wir nicht sprechen“ (Vi-act. 31, S. 10). Die\nZeugin K.________ gab demgegenüber zu Protokoll, dass der Beschuldigte\nden Privatkläger direkt einen Idioten nannte (vgl. U-act. 10.3.04 N 27 f., S. 6 f.;\nS. Vi-act. 31, S. 8). Die Zeugin J.________ bekam die fragliche Aussage nicht\nmit (vgl. Vi-act. 31, S. 14 f.). Auf jeden Fall können reine Werturteile – vorliegend erfolgte der Ausdruck in keinem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung ‒ sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber dem Verletzten selber den Tatbestand der Beschimpfung erfüllen. Für die Beurteilung\nder Tatbestandsmässigkeit kann deshalb offen gelassen werden, ob der Beschuldigte den Privatkläger direkt als „Idioten“ bezeichnete oder sich gegenüber I.________ im Sinne von „I.________, lass den Idioten“ äusserte.\n\n"}