{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae88b9da66ec69d36328b6a9459a20c5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_32", "Checksum": "bd1e0a017f10b04085f4a7db0ed1c736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:22", "Checksum": "893fb1c6a1a6a7f3f0e92ac2419a51dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32\nRegeste:\nBeschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\ndie Vollmacht erteilt worden wäre bzw. hätte erteilt werden sollen. Ein anderes\nInteresse des Privatklägers lässt sich nicht ausmachen. Jedenfalls vermag der\nBeschuldigte mit dem allgemeinen Hinweis, „Schlichtungsverhandlung“ weise\nauf ein Zivilverfahren hin, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird wie\nerwähnt konkret Bezug genommen auf die Schlichtungsverhandlung vom\n5. Februar 2013, die eine Stockwerkeigentümerangelegenheit betraf, im Rahmen welcher der Privatkläger Vertreter der dortigen Beklagten, der Stockwerkeigentümergemeinschaft, war und auch in dieser Funktion zusammen mit\nHerrn H.________ ‒ seinerseits Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft ‒ an der Verhandlung teilnahm. Es kann davon ausgegangen werden,\ndass die – undatierte – Vollmacht nach der Schlichtungsverhandlung ausgestellt wurde, andernfalls kaum nur der Beschuldigte aufgeführt worden wäre,\nsondern vielmehr die eigene Klientschaft oder aber auch die weiteren Kläger\nnebst dem Beschuldigten, I.________ und J.________. Die Vollmacht kann\nalso nur eine Sache betreffen, welche sich anlässlich der besagten Schlichtungsverhandlung ereignete. Da Rechtsanwalt F.________ an der Schlichtungsverhandlung nicht zugegen war, bedurfte es vorab einer Instruktion\ndurch den Privatkläger. Dieser musste ihn zwangsläufig über den Verlauf der\nVerhandlung und seine Absichten zur Erhebung eines Strafantrags informiert\nhaben, andernfalls er einen solchen mit den sämtlichen Details (vgl. U-act.\n3.3.01) gar nicht hätte stellen können. Dass der Privatkläger als Rechtsanwalt\nden anderen Rechtsanwälten seiner Kanzlei bereits bzw. lediglich deshalb\neine Vollmacht erteilte um abzuklären, welche Schritte gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung ergriffen werden\nkönnten, erscheint abwegig, zumal er auch nicht der einzige Kläger war. Erst\nrecht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der damalige Rechtsvertreter in\neiner anderen Gelegenheit, welche diese sowie den Beschuldigten betrifft,\nhätte tätig werden sollen. Die Schlichtungsverhandlung dauerte denn auch nur\nkurze Zeit – gemäss J.________ fünf Minuten (Vi-act. 31, S. 14) –, da sie vom\nPrivatkläger auf die „Beschimpfung“ hin quasi abrupt beendet wurde. Inhalt\ndieser waren damit einzig die anfängliche „Diskussion“ zur Vertretung der\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nStockwerkeigentümergemeinschaft und die anschliessende Äusserung des\nBeschuldigten (vgl. Vi-act. 31, S. 5 f., 10, 14 und 18). Nur drei Tage später\nstellte Rechtsanwalt F.________ den fraglichen Strafantrag (vgl. U-act.\n3.3.01). Die Vollmacht ist somit auf den konkreten Fall zugeschnitten und dahingehend auszulegen bzw. zu verstehen, dass der Privatkläger durch seinen\nKanzleimitarbeiter Strafantrag gegen den Beschuldigten erheben wollte. Die\nWillensbildung erfolgte beim Privatkläger und nicht beim Vertreter. Zu verlangen, dass die Vollmacht explizit den Begriff „Strafantrag“ hätte enthalten müssen, wäre bei dieser Sachlage überspitzt formalistisch. Die Ermächtigung\nkann ferner konkludent erfolgen, wobei sich aus den bereits geschilderten\nUmständen ergibt, dass Rechtsanwalt F.________ damals vom Privatkläger\nkonkret zum Stellen eines Strafantrags ermächtigt war. Anzumerken bleibt,\ndass der Strafantrag – und nicht bereits die Vollmacht – den Sachverhalt präzisieren muss, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll. Eine (richtige)\nrechtliche Würdigung ist aber selbst bei diesem nicht erforderlich (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 8 zu Vor Art. 30 StGB).\n\nIm Übrigen ist zu beachten, dass die Strafprozessordnung eine schriftliche\nVollmacht lediglich im Zusammenhang mit der in Art. 129 Abs. 2 StPO geregelten Wahlverteidigung erwähnt (vgl. KG SG, Entscheid ST.2011.98/99 vom\n27. Dezember 2012 E. 2c; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 5 zu\nArt. 30 StGB, welche das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht für die Gültigkeit des Strafantrags verneinen). Selbst der Strafantrag kann gemäss\nArt. 304 StPO bei der zuständigen Stelle schriftlich oder aber auch mündlich\nzu Protokoll gegeben werden (vgl. Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 379, der\nfür den Fall der Möglichkeit der mündlichen Einreichung eines Strafantrags\ngrundsätzlich auch die formfreie Bevollmächtigung zur Einreichung desselbigen als gültig bezeichnet).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nc) Nach dem Gesagten ist von einem gültigen Strafantrag auszugehen. Auf\ndie Anklage wurde damit zu Recht „eingetreten“ bzw. das Strafverfahren zu\nRecht nicht eingestellt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).\n\n2. Der Vorderrichter sprach den Beschuldigten der Beschimpfung im Sinne\nvon Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.\n\n"}