{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae88b9da66ec69d36328b6a9459a20c5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-32_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889b63dd6a129186c150e1a2370e00b160bd45a05dfa7286b4ef01b3ca9ccb01e2d6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_32", "Checksum": "bd1e0a017f10b04085f4a7db0ed1c736"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:22", "Checksum": "893fb1c6a1a6a7f3f0e92ac2419a51dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 25.04.2017 STK 2016 32\nRegeste:\nBeschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\na) Seinem Dafürhalten nach entspreche die Vollmacht, gestützt auf welche\nRechtsanwalt F.________ Strafantrag gestellt habe, nicht den gesetzlichen\nAnforderungen und den Vorgaben des Bundesgerichts. Es handle sich nur um\neine allgemeine, nicht näher spezifizierte Generalvollmacht, die sämtliche darin erwähnte Geschäfte umfasse. Aus den einzigen Individualisierungen\n„A.________“ und „Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013“ lasse sich\nnur schliessen, dass es um ihn und die Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 gehe. Aus der Vollmacht gehe indessen nicht hervor, dass die vier\nGeneralbevollmächtigten Strafantrag stellen dürften und insbesondere müssten, d.h. dass der Antragsteller bei Unterzeichnung der Vollmacht bereits den\nEntscheid und den Beschluss gefasst habe, gegen ihn einen Strafantrag und\ninsbesondere wegen Beschimpfung zu stellen. Die Willensbildung müsse\nbeim Antragsteller und nicht beim Vertreter erfolgen. Es wäre ein Leichtes\ngewesen, auf der Vollmacht „Beschimpfung“ oder „Strafantrag“ oder „Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013/Strafantrag“ zu erwähnen. Die Vollmacht könne auch nur zur Abklärung weiterer Schritte gegen ihn erteilt worden sei. Schliesslich gehe der Vorderrichter ohne sachlichen Grund davon\naus, die undatierte Vollmacht sei erst nach der allfälligen Beschimpfung unterzeichnet worden. Der Privatkläger unterlasse entsprechende Darlegungen.\n\nb) aa) Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt indessen nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Ertei-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nlung einer generellen Vollmacht. Einem bevollmächtigten Vertreter kann somit\ndie Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Wo die\nVerletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen\nBeziehung, genügt eine Vollmacht, die dem Vertreter die Entscheidung überlässt, ob er Strafantrag erheben will. Die Gültigkeit des Antrags ist in diesen\nFällen auch dann zu bejahen, wenn der Vertreter sich auf eine vom Geschädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Demgegenüber bedarf es bei der\nVerletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib\nund Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhältnis), einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen\noder konkludenten Ermächtigung (BGE 122 IV 207 E. 3c, S. 209 f.). Bei der\nBeschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, einem Antragsdelikt, handelt es\nsich um eine strafbare Handlung gegen die Ehre und damit gegen ein höchstpersönliches, immaterielles Rechtsgut. Es ist damit eine konkrete, auf den\nEinzelfall zugeschnittene Vollmacht erforderlich.\n\nbb) Zutreffend ist, dass es sich bei der vorliegenden Vollmacht (U-\nact. 3.3.02) um eine vorformulierte Generalvollmacht handelt, wie sie von\nRechtsanwälten üblicherweise verwendet wird. Sie bezieht sich auf die (damaligen) Rechtsanwälte der Kanzlei G.________ und umfasst unter anderem\nauch die Vertretung in Strafsachen, insbesondere Stellung und Rückzug von\nStrafklagen und –anträgen. Konkretisiert wird die Vollmacht mit den Stichworten „in Sachen: A.________“ sowie „betreffend: Schlichtungsverhandlung vom\n5. Februar 2013“. Der Privatkläger wirft dem Beschuldigten vor, ihn anlässlich\nder Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 als Idioten bezeichnet zu\nhaben (vgl. Vi-act. 31, S. 18). Ersterer ging und geht davon aus, dass die Vertretungsvollmacht das Stellen des konkreten Strafantrages betraf. Es ist denn\nauch nicht ersichtlich, zu welchem konkreten anderen Zweck als zur Einleitung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung zum Nachteil von A.________\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}