10. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird (einstweilen) aus der Staatskasse mit Fr. 3‘042.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 1‘521.50 (= 50 %). 11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 52