3. Der Beschuldigte wird für das Vergehen gemäss vorstehender Dispositivziffer 1.1 und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010) ausgesprochenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.00, total Fr. 3‘150.00, bestraft. 4. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss vorstehender Dispositivziffer 1.2 bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.