Entsprechend dem teilweisen Schuldspruch ist der Beschuldigte verpflichtet, jeweils die Hälfte dieser Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO);- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 22. Dezember 2015 (SGO 2015 002) aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 1.1. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG,