b) Wird der Beschuldigte teilweise freigesprochen, hat er überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA).