Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte Kantonsgericht Schwyz 48 obsiegt zu rund der Hälfte, sodass die Berufungskosten zu 50 % dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.