a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten wären somit die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten, welche im Hinblick auf den Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung sowie betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall entstanden, aufzuerlegen. Eine exakte Kostenaufteilung ist indessen nicht möglich, sodass es sich rechtfertigt, die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen.