7. Zusammenfassend dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen insofern durch, als er des fahrlässigen anstatt des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) verurteilt sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freigesprochen wird und folglich die Strafe geringer ausfällt (Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 70.00 und eine Busse von Fr. 500.00 anstatt einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00). Damit obsiegt er zu rund der Hälfte.