Familienpflichten, weil die Kinderunterhaltsbeiträge für seine zwei Kinder von der IV bezahlt werden (KG-act. 25, S. 2). Beide Kriterien wirken sich jedenfalls nicht positiv auf die Bewährungsprognose aus. Sodann ist er ledig und lebt alleine (KG-act. 25, S. 2, 4), d.h., es ist nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte im Alltag über ein stabilisierendes soziales Umfeld verfügt. Im Gesamten gesehen ist dem Beschuldigten somit eine schlechte Prognose betreffend Bewährung zu stellen. Folglich ist der bedingte Vollzug der erwähnten Vorstrafen zu widerrufen.