Des Weiteren verharmloste der Beschuldigte die erwähnten Vorstrafen anlässlich der Berufungsverhandlung: Nach seinen Vorstrafen gefragt, antwortete er, er sei vorbestraft, aber das sei über 30 Jahre her. Auf die Vorstrafe aus dem Jahre 2004 angesprochen, sagte er, er habe gedacht, mit Vorstrafen seien richtige Sachen gemeint (KG-act. 25, S. 3). Das Arbeitsverhalten des Beschuldigten kann nicht beurteilt werden, da er IV-Rentner ist. Das Gleiche gilt für seine finanziellen Kantonsgericht Schwyz 47