1.1.01), der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) sowie der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 (U-act. 1.1.07) nicht von der Begehung neuer Delikte abhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in dieser Zeit von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen, d.h. einem tiefen Einkommen, lebte (vgl. Vi-act. A.II), sodass ihn bereits die eher geringen Bussen in seiner Lebenshaltung einschränken mussten. Trotzdem hielt ihn dies nicht von weiteren Delikten ab. Des Weiteren verharmloste der Beschuldigte die erwähnten Vorstrafen anlässlich der Berufungsverhandlung: