Nach erneuter Delinquenz während der Probezeit wurde diese mit Verfügung vom 1. März 2012 verlängert und der Beschuldigte unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren strafbaren Handlung innerhalb der Probezeit mit dem Vollzug der Strafe zu rechnen sei (U- act. 1.1.08). Gleichzeitig wurde die Probezeit der im Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ausgesprochenen bedingten Geldstrafe wegen Bedenken des künftigen Wohlverhaltens auf fünf Jahre festgesetzt (U- act. 1.1.07).