Wie bereits festgehalten, wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 die Probezeit für den bedingt gewährten Strafvollzug wegen Bewährungsbedenken auf drei Jahre festgesetzt (U- act. 1.1.06). Nach erneuter Delinquenz während der Probezeit wurde diese mit Verfügung vom 1. März 2012 verlängert und der Beschuldigte unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren strafbaren Handlung innerhalb der Probezeit mit dem Vollzug der Strafe zu rechnen sei (U- act. 1.1.08).