Bei der Prognose sind die neue Strafe und deren Vollzugsart zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Bewährungsaussichten erneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (Urteile BGer vom 14. Oktober 2015, 6B_447/2015, E. 1.3 und vom 19. Januar 2015, 6B_443/2014, E. 3.2.2; BGE 134 IV 140, E. 4.3 f.). Kantonsgericht Schwyz 46