Der Beschuldigte verhielt sich beim Überholmanöver rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und bei der Missachtung seiner Meldepflichten bedenkenlos bzw. unachtsam, obwohl er einschlägig vorbestraft war. Dass der Beschuldigte sich seither wohl verhielt und inzwischen einen Smart fährt (KGact. 25, S. 10), genügt als Rückfallprophylaxe angesichts der Vorstrafen nicht. Eine bedingte Geldstrafe erscheint nicht als genügend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte (insbesondere im Strassenverkehr) abzuhalten, sodass die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.