Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (Vi-act. A.II) wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie 52 Stunden Gemeinnütziger Arbeit (anstelle einer Busse von Fr. 870.00) bestraft.