zeit wurde wegen Bewährungsbedenken in subjektiver Hinsicht auf drei Jahre festgesetzt. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde die Probezeit um eineinhalb Jahre verlängert (U-act. 1.1.08). Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass Bedenken bezüglich der Aussicht auf Bewährung bestünden. Der Beschuldigte wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren strafbaren Handlung innerhalb der Probezeit mit dem Vollzug der aufgeführten Strafe zu rechnen sei.