a) Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind vier Vorstrafen verzeichnet (U-act. 1.1.01). Die erste betrifft ein Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 11. Mai 2004, wonach der Beschuldigte wegen Entwendung zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 aSVG zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt wurde.