Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsbusse, spezialpräventiv ausreichend ist. Von dieser Möglichkeit ist dann Gebrauch zu machen, wenn zwar erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen, diese aber bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen (BGer 6B_38/2013, E. 2.2.2).