Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf eine Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGer 6B_38/2013, E. 2.2.1). Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsbusse, spezialpräventiv ausreichend ist.