In Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, d.h. eines mittelschweren Verschuldens, sowie der knappen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erscheint daher eine Busse von Fr. 500.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB) als angemessen. Dies entspricht übrigens auch der Weisung Nr. 7.2 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Januar 2011, welche für das fahrlässige pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsunfällen die Bestrafung mit einer Busse ab Fr. 500.00 empfiehlt.