Bei den Täterkomponenten wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte einschlägig wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall vorbestraft ist (U- act. 1.1.01; Hans Mathys, a.a.O., S. 104). Der Beschuldigte wusste somit um seine Pflichten und die Konsequenzen bei deren Missachtung. Ausserdem beging er die vorliegend zu beurteilende Pflichtwidrigkeit lediglich knapp zwei Jahre nach derjenigen gemäss Vorstrafe vom 18. Juni 2011. Schliesslich ist bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Einkommen von total Fr. 2‘878.00 pro Monat relativ tief ist und ihn eine unbedingt auszusprechende Busse dementsprechend einschränkt.