gleichgültig gehandelt zu haben. Vielmehr bedachte er aus Unachtsamkeit nicht, dass sich womöglich aufgrund seines riskanten Fahrverhaltens ein Unfall ereignet haben könnte. Auch bei diesem Delikt ist nicht von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen, sondern von einem spontanen Missachten von Sorgfaltspflichten. Das Tatverschulden erscheint somit als mittelschwer.