Sodann ist bei Fahrlässigkeitsdelikten das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung für die objektive Tatschwere entscheidend. Insofern ist gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten anders zu bewerten als blosse Unachtsamkeit (Hans Mathys, a.a.O., S. 45). Dem Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, rücksichtslos oder Kantonsgericht Schwyz 42