Im Hinblick auf die Tatkomponenten hängt das Verschulden bei fahrlässig begangenen Strassenverkehrsdelikten auch davon ab, wie wichtig die zugrunde liegende Verkehrsregel ist. Je elementarer die verletzte Bestimmung erscheint, desto schwerer wiegt der Verschuldensvorwurf (Hans Mathys, a.a.O., S. 42). Dabei kommt der Pflicht, nach einem Unfall anzuhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG) grundlegende Bedeutung zu (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 92 SVG N 12). Der Beschuldigte verletzte damit eine wichtige Verkehrsregel ohne ersichtlichen Grund. Sodann ist bei Fahrlässigkeitsdelikten das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung für die objektive Tatschwere entscheidend.