106 StGB N 20). Nebst dem Verschulden sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, namentlich Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf, Alter und Gesundheit (Hans Mathys, a.a.O., S. 152). Schliesslich ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt (BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 StGB N 21).