i) Sodann ist die zusätzlich auszufällende Busse für das fahrlässige pflichtwidrige Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG zu bemessen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden ist wie bei der Geldstrafe anhand der Tat- und Täterkomponenten gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (BSK StGB I- Heimgartner, Art. 106 StGB N 20).