h) Der Beschuldigte ist folglich für die grobe Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehrs und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG mit einer Gelds- Kantonsgericht Schwyz 41 trafe (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2015) von 45 Tagessätzen à Fr. 70.00 zu bestrafen.