Der Beschuldigte bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen von total Fr. 2‘878.00 pro Monat (U-act. 1.1.09; bestätigt in KG-act. 25, S. 3). Er hat kein Vermögen und keine familienrechtlichen oder andere Unterstützungspflichten (KG-act. 25, S. 3 f.). Ein Abzug ist lediglich für die laufenden Steuern und die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung zu gewähren. Dieser ist im Hinblick auf das geringe Einkommen des Beschuldigten (vgl. BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 60) auf 20 % festzulegen. Somit resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00.