f) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die vorliegend beurteilten Strassenverkehrsdelikte und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010; Viact. A.II) mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen. Kantonsgericht Schwyz 40