Das Verschulden der beiden Tatkomplexe erscheint daher als nahezu unabhängig voneinander. Im Rahmen der Asperation erscheint deswegen eine Reduktion der Grundstrafe von 10 Tagessätzen als angezeigt, d.h. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Tagessätze als angemessen. Nachdem wie gesagt der Zweitrichter an die rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist, ist die für die vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte bestimmte Strafe von 55 Tagessätzen zufolge retrospektiver Konkurrenz um 10 Tagessätze auf 45 Tagessätze zu reduzieren.